Image 3

Gesetzgebung zurate ziehen

Seit dem 31. Mai 2014 räumt das belgische Wirtschaftsgesetzbuch jedem Telefonkunden, sowohl natürlichen als auch juristischen Personen, die Möglichkeit ein, der Nutzung seiner Telefonnummer(n) für Direktmarketing zu widersprechen.

Zu diesem Zweck reicht es aus, wenn man sich in die „Ruf mich nicht an“-Liste einträgt.

Die Artikel VI.111 bis VI.114 und XIV.78 und XIV.81 des Handelsgesetzbuchs verpflichtet alle Unternehmen, die Werbeanrufe abwickeln wollen, die „Ruf mich nicht an“-Liste zu nutzen. Zweck dieser Liste ist es, die dort registrierten Personen und/oder Unternehmen von solchen Anrufen auszuschließen.

Der vollständige Wortlaut des Gesetzes ist abrufbar unter hier